Die Pfändung in der Garage

Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der „Wohnung“ i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO).

Die Pfändung in der Garage

Für das Durchsuchen der Garage des (Steuer-)Schuldners mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder eine Einwilligung des Klägers (vgl. § 287 Abs. 4 Satz 1 AO) noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO) und die vorherige Einholung der Anordnung möglich ist, ohne den Durchsuchungserfolg zu gefährden.

Auch eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der „Wohnung“ i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2019 – VII R 6/18

  1. BVerfG, Urteil vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, Rz 45, zum Begriff „räumliche Privatsphäre“; BGH, Urteil vom 17.07.2009 – V ZR 95/08, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2009, 539, zu § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Bezug auf als „Nebengebäude“ anzusehende Garagen; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 40. Aufl., § 758a Rz 7; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 758a Rz 4[]
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Testamentsvollstreckung und Teilungsversteigerung

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