Ein Prozessbevollmächtigter genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze per Telefax nicht bereits dann, wenn er seine Angestellten anweist, das Sendeprotokoll dahingehend zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an die zuvor aufgeschriebene und zumeist in das Schriftstück entsprechend eingefügte Nummer versandt wurde. Zusätzlich bedarf es der Anweisung, die im Sendeprotokoll aufgeführte Nummer – z. B. anhand eines geeigneten Verzeichnisses bzw. den Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung – mit derjenigen des Empfängers nochmals abzugleichen.

Ein Prozessbevollmächtigter, der fristwahrende Schriftsätze per Fax übersendet, genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z. B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können1.
Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden2.
Dass vorliegend die Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden wären, hat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Vorliegend kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Finanzgerichtsprozess ein an ein unzuständiges Finanzamt adressierter fristgebundener Schriftsatz von diesem an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist3. Ebenso kann offen bleiben, ob die Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Fristversäumnis entfällt, wenn das Finanzamt eine Weiterleitungspflicht verletzt. Denn vorliegend war eine rechtzeitige Weiterleitung der Klagschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Der an das Finanzgericht adressierte Schriftsatz, der nicht als besonders dringlich bezeichnet war, ist dort erst am letzten Tag der Frist gegen 16:46 Uhr eingegangen. Folglich war seine Weiterleitung an das Finanzgericht frühestens am kommenden Werktag, also nach Ablauf der Frist, zu erwarten. Dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Finanzgericht eingehen würde, konnte nicht vorausgesetzt werden.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2014 – 3 K 11/14
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.10.2013 – V ZB 154/12, NJW 2014, 1390; vom 07.11.2012 – IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306; vom 27.03.2012 – VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 – 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99[↩]