Die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers vor dem Finanzgericht

Der Testamentsvollstrecker ist vor dem Finanzgericht prozessführungsbefugt, wenn die streitige Steuerschuld Teil des Nachlasses sind.

Die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers vor dem Finanzgericht

Die Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge in § 45 Abs. 2 AO verweist für die aus dem Nachlass zu entrichtenden abgabenrechtlichen Schulden auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Nach § 2213 BGB können Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, wenn und solange der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass verwaltet, sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.

§ 2213 BGB betrifft dabei alle Nachlassverbindlichkeiten und die Passivlegitimation für alle Verfahren, gleich welcher Verfahrensart oder welcher Gerichtsbarkeit1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. August 2018 – II R 51/15

  1. BFH, Urteil vom 30.09.1987 – II R 42/84, BFHE 151, 460, BStBl II 1988, 120[]
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