Die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs – zulasten des Revisionsklägers

Der BFH kann über die Entscheidung des Finanzgericht hinaus zulasten des Revisionsklägers in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidung eine unvermeidbare Folge einer prozessual gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der erneuten Entscheidung über den Klageantrag ist.

Die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs – zulasten des Revisionsklägers

Nach der Aufhebung der Vorentscheidung durch den Bundesfinanzhof ist erneut über den im finanzgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag zu entscheiden. Dabei ist die über das Urteil des Finanzgerichts hinausgehende vollständige Aufhebung der Bescheide zulässig, auch wenn nur das Finanzamt gegen das Urteil des Finanzgericht Revision eingelegt hat.

Grundsätzlich gilt auch im Revisionsverfahren das Verböserungsverbot gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, durch welches der Bundesfinanzhof die Rechtsposition des Revisionsklägers im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht verschlechtern darf, wenn kein anderer Beteiligter Revision eingelegt hat1. Im hier entschiedenen Streitfall hingegen ist die Verböserung eine unvermeidbare Folge der Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des Fehlens einer Änderungsbefugnis des Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 FGO und der erneuten Entscheidung über den Klageantrag2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2022 – II R 40/20

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 07.03.2006 – VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 121 Rz 1, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 06.03.1990 – II R 63/87, BFHE 159, 555, BStBl II 1990, 504, unter 2.[]
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