Bevor das Finanzgericht von Amts wegen überhaupt in nähere Ermittlungen zu der Höhe der Einnahmen und Ausgaben eintreten muss, obliegt es den Klägern, konsistente Angaben dazu zu machen.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ausführungen dazu erforderlich,
- welche Beweise das Finanzgericht von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen,
- aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen,
- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und
- inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
War der Kläger bereits vor dem Finanzgericht sachkundig vertreten, hat er zusätzlich darzulegen,
- weshalb er nicht schon vor dem Tatsachengericht die Erhebung weiterer Beweise beantragt hat [1].
Zudem begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht. Daher kann die Sachaufklärungsrüge nicht dazu dienen, Ermittlungen vom Finanzgericht zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben selbst beschaffen könnte [2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 2016 – X B 198/15
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.2014 – X B 63/13, BFH/NV 2014, 689, unter 2.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 07.07.2014 – X B 134/13, BFH/NV 2014, 1772, unter II. 1.; vom 22.07.2015 – X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390, unter II. 4.[↩]
Bildnachweis:
- Bundesfinanzhof (BFH): Bildrechte beim Autor
- Verwaltungsgericht Köln /Finanzgericht Köln: Bildrechte beim Autor
- Verwaltungsgericht Köln /Finanzgericht Köln: Bildrechte beim Autor
- Bundesfinanzhof (BFH): Bildrechte beim Autor