Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und ihre Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Rüge, das Finanzgericht habe den Sachverhalt entgegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht hinreichend aufgeklärt, muss in ihrer Begründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechen. Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, muss die Revisionsbegründung nach dieser Vorschrift die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und ihre Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Da die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ein verzichtbarer Verfahrensmangel ist (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-), hätte die Klägerin zur schlüssigen Rüge eines solchen Mangels vortragen müssen, dass sie den Fehler in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, in der sie durch einen Rechtsanwalt sach- und fachkundig vertreten war, gerügt habe oder weshalb ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei1. Dies ist nicht geschehen.

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht erfordert darüber hinaus Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können2.

Unzulässig ist die Rüge, das Finanzgericht habe den ihm vorliegenden Akteninhalt fehlerhaft gewürdigt, dagegen, wenn kein Verfahrensverstoß, sondern hierdurch lediglich ein angeblich materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht wird3.

Weiterlesen:
Finanzgerichtliches Verböserungsverbot

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2017 – II R 48/15

  1. z.B. BFH, Urteil vom 13.11.2014 – III R 38/12, HFR 2015, 584, Rz 31; BFH, Beschluss vom 12.05.2016 – III B 5/16, BFH/NV 2016, 1292, Rz 4, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 25.10.2016 – VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57, Rz 2; und vom 02.03.2017 – XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28, jeweils m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss in BFH/NV 2017, 748, Rz 34, m.w.N.[]