Mit den Darlegungsanforderungen bei einer Sachaufklärungsrüge hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen:

Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen -genau bezeichneten- Gründen sich dem Finanzgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des -ggf. auch unrichtigen- materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus -in der mündlichen Verhandlung- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO)1.
Die hier vom Bundesfinanzhof beurteilte Beschwerdebegründung des Finanzamtes genügte diesen Anforderungen nicht: In allen vier Punkten wird nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sich für das Finanzgericht eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt haben sollte und warum das Finanzamt die sich vermeintlich aufdrängenden Beweiserhebungen nicht selbst beantragt hat. Alle vier Gesichtspunkte standen ausweislich der gewechselten Schriftsätze zentral im Streit, so dass das Finanzamt als fachkundiger Prozessbeteiligter von sich aus Anlass hatte, zu einzelnen Aspekten dieser Streitfragen vorzutragen und ggf. Beweisanträge zu stellen. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die unzureichende oder einseitige Amtsermittlung sei nicht erkennbar bzw. überraschend gewesen, ist nicht schlüssig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – I B 53/20
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 28.11.2003 – III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 19.01.2006 – VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 07.10.2008 – VIII B 219/07; und vom 22.01.2013 – V B 85/12 m.w.N.[↩]