Die verfrühte Übertragung auf den Einzelrichter

Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO kann zu einem Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO führen. Dies kommt bei einer willkürlichen Übertragung auf den Einzelrichter in Betracht.

Die verfrühte Übertragung auf den Einzelrichter

Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der letzten Schriftsätze übertragen wird. Denn der Senat kann über die Übertragung schon dann entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Hierfür genügt nach allgemeiner Auffassung der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten1.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte der Senat des Finanzgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der Klagebegründung übertragen. Es kann unerörtert bleiben, ob bereits jegliche Übertragung auf den Einzelrichter als Verstoß gegen § 6 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO anzusehen ist. Bleibt die Klagebegründung z.B. trotz einer Fristsetzung nach § 79b FGO aus, kann eine Übertragung auf den Einzelrichter sachgerecht sein. Anders ist es im Streitfall, in dem die Klägerin einen Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO gestellt und ausdrücklich angekündigt hatte, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen.

Folge der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung war, dass weiterhin der Vollsenat als der für die Entscheidung des Streitfalls zuständige gesetzliche Richter anzusehen ist2.

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Der Bundesfinanzhof hielt es im vorliegenden Fall für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dabei machte der Bundesfinanzhof von der Möglichkeit einer Zurückverweisung des vom Finanzgericht dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits an den Vollsenat Gebrauch3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2016 – V B 66/15

  1. BFH, Beschluss vom 27.12 2004 – IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II. 6.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 14; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 31, und Müller-Horn in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 6 FGO Rz 33[]
  2. BFH, Beschluss vom 08.01.2013 – X B 118/12, BFH/NV 2013, 750[]
  3. vgl. zu § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO BFH, Urteile vom 15.04.1996 – VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl – II 1996, 478, unter 3.; vom 30.11.2010 – VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, unter II. 4., und in BFH/NV 2013, 750[]