Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen. Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO findet die notwendige Beiladung statt, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Eine solche Konstellation liegt nur vor, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss1. Die logische Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Entscheidung eine unmittelbare Gestaltungswirkung auf den Dritten haben2.
Die Haftung des Testamentsvollstreckers reicht dafür nicht aus. § 69 Satz 1 AO begründet eine Haftung der in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten. Dazu gehören nach § 34 Abs. 3 AO auch die Vermögensverwalter und zu diesen der Testamentsvollstrecker3. Das bedeutet aber nicht, dass im Haftungsverfahren eine Bindung an die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens sowie eines der Besteuerung zugrunde liegenden Feststellungsverfahrens eintritt. Da im Haftungsverfahren gesondert geprüft wird, ob die Erstschuld dem Grunde und der Höhe nach besteht, ist ein möglicher Haftungsschuldner -wie der Testamentsvollstrecker- im Klageverfahren des Steuerschuldners nicht notwendig gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen4.
Dabei konnte im hier entschiedenen Fall für den Bundesfinanzhof offenbleiben, ob die einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO geboten oder zweckmäßig gewesen wäre, da das Unterlassen einer einfachen Beiladung keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt5.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2023 – II B 79/22
- BFH, Beschluss vom 06.03.2013 – X B 93/11, Rz 17[↩]
- BFH, Beschluss vom 29.10.2002 – V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, unter II. 1.b[↩]
- BFH, Urteil vom 18.06.1986 – II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, unter II. 2.c[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.11.2009 – X B 117/09, BFH/NV 2010, 229[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 06.03.2013 – X B 93/11, Rz 18; und vom 03.08.2020 – IX B 16/20, Rz 17[↩]