Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift.

Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist1.

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt2. Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird3. Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht4.

Die Schriftform soll sicherstellen, dass ein Schriftsatz vom Absender stammt und es sich um keinen bloßen Entwurf handelt5.

Dieses Erfordernis ist im Streitfall gewährleistet. Der vom Vertreter des Finanzamt verwendete Namenszug ist äußerst individuell ausgestaltet, wenn auch einzelne Buchstaben nicht unbedingt identifizierbar sind. Um ein Handzeichen, eine Paraphe6, handelt es sich im vorliegend entschiedenen FAll eindeutig nicht. Hinzu kommt, dass auch von den Klägern an der Autorenschaft des Vertreters des Finanzamt keine Zweifel angemeldet worden sind. Schon deshalb ist eine großzügigere Betrachtungsweise geboten7. Die Urheberschaft des Vertreters des Finanzamt wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren auch die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift dem Namenszug auf der Beschwerdebegründungsschrift ähnelt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Juni 2014 – X B 215/13

  1. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010 – VIII ZB 71/09; vom 26.02.1997 – XII ZB 17/97,FamRZ 1997, 737; Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, m.w.N.[]
  2. BGH, Beschluss in FamRZ 1997, 737[]
  3. BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539[]
  4. BGH, Beschluss vom 28.09.1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60[]
  5. BFH, Beschluss vom 29.11.1995 – X B 56/95, BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140[]
  6. wie im BFH, Urteil vom 02.08.2002 – IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604[]
  7. BGH, Beschluss vom 27.09.2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775[]