Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt1.
Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft ist, worüber das Finanzgericht tatsächlich entschieden hat2.
Die Rechtskraft des Urteils über die Verpflichtung des Finanzamt, einen verbleibenden Verlustvortrag in bestimmter Höhe gesondert festzustellen, schließt es aus, denselben Verlust (teilweise) in das Vorjahr zurückzutragen3. Dies würde eine Änderung des Feststellungsbescheids erforderlich machen, weil der begehrte Verlustrücktrag den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag mindern würde.
Eine solche Änderung des Feststellungsbescheids ist jedoch unabhängig davon, ob § 10d EStG eine entsprechende Änderungsvorschrift enthält, wegen der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 110 Abs. 2 FGO. Danach bleiben die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern unberührt, soweit sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nichts anderes ergibt. Hier ergibt sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO, dass über die Verwendung des Verlusts, nämlich durch gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags, bereits rechtskräftig mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten entschieden worden ist. Etwaige Änderungsvorschriften in der AO oder den Steuergesetzen durchbrechen die Rechtskraft insoweit nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. September 2014 – IX B 13/14











