Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll1. Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen2.
Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis3. Denn die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist und die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten4.
Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft3.
Die Antragsfrist begann vorliegend somit bereits mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Finanzgerichts, da der Prozessbevollmächtigte aus der Mitteilung über das Eingangsdatum der Klage erkennen konnte, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte deshalb aus der Aufforderung des Gerichts, die Klage zu begründen, nicht den Schluss ziehen, die Klagefrist sei gewahrt. Die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO endete damit 2 Wochen nach dem Zugang der Eingangsmitteilung.
Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO in Betracht. Zwar ist auch bei Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich eine Wiedereinsetzung möglich. Diese muss aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe der begründenden Tatsachen beantragt werden. Auch diese (weitere) Wiedereinsetzungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte schuldhaft verstreichen lassen, indem er auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 18.03.2014 über den Eingang der Klagschrift (erst) am 08.01.2014 nicht reagierte.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2014 – 3 K 11/14
- BFH, Beschlüsse vom 22.11.2008 – II S 15/08 (PKH), juris; vom 25.03.2003 – I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.03.2014 – IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896[↩]
- BFH, Beschluss vom 29.07.1997 – VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64[↩][↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2000 – VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358[↩]











