Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen und glaubhaft gemacht werden.

Im Allgemeinen reicht zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt1.
Wird – wie im hier entschiedenen Streitfall – erst „in letzter Minute“ ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann2.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine fehlende Verhandlungs- und/oder Reisefähigkeit am Sitzungstag und damit das Vorliegen eines erheblichen Grundes i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er entsprechend den Vorgaben des Gerichts vom 15.06.2021 weitere Angaben zu seiner Erkrankung gemacht, er hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, warum er am Tag der mündlichen Verhandlung nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Einer solchen weitergehenden Darlegung hätte es bedurft, weil der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung ohne Einreichung eines ärztlichen Attests erneut auf eine nunmehr vorliegende Erkrankung abgestellt hat. Angesichts seiner bisherigen Reisetätigkeiten, aber auch seines ersten Terminsverlegungsantrags, der allein auf fehlende fachkundige Unterstützung abstellte, durfte das Finanzgericht davon ausgehen, dass eine zur Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit führende Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei und der Kläger lediglich eine Verfahrensverzögerung beabsichtigte. Das Gericht konnte somit auch den Terminsverlegungsantrag ablehnen, ohne insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. August 2022 – X B 96/21