Die vollbeendete GmbH & Co. KG – und das laufende finanzgerichtliche Verfahren

Der Bundesfinanzhof ist durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der GmbH & Co. KG nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.

Die vollbeendete GmbH & Co. KG – und das laufende finanzgerichtliche Verfahren

Das Revisionsverfahren war zwar dadurch zunächst kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Streitfall haben aber die vom Bundesfinanzhof ermittelten prozessualen Rechtsnachfolger der KG nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist erklärt, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen. Des besonderen Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Erscheinen -so wie im vorliegenden Streitfall- die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so kann das Gericht -wie geschehen- in der Sache entscheiden1.

Die GmbH & Co. KG ist als Revisionsbeklagte weiterhin als Beteiligte des Revisionsverfahrens zu behandeln. Denn sie ist trotz ihrer durch Liquidation erfolgten zivilrechtlichen Vollbeendigung weiterhin beteiligtenfähig (§ 121 Satz 1, § 57 Nr. 1 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Personengesellschaft -trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation- steuerrechtlich solange als existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist2. Ein solches Steuerrechtsverhältnis der Personengesellschaft zu den Finanzbehörden besteht bei den sogenannten Betriebssteuern (zum Beispiel Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Danach bleibt eine Personengesellschaft, die während eines den Gewinnfeststellungsbescheid betreffenden Klage- oder Revisionsverfahrens zivilrechtlich vollbeendet wird, weiterhin gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligtenfähig, solange noch Streit über eine Betriebssteuer besteht; § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 ZPO greift nicht ein.

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Revisionszulassung - und der qualifizierte Rechtsanwendungsfehler

So verhält es sich hier: Das Revisionsverfahren betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Daneben führt die GmbH & Co. KG aber noch das beim Bundesfinanzhof anhängige -den Gewerbesteuermessbescheid 2013 betreffende- Revisionsverfahren. Somit ist die GmbH & Co. KG auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren weiterhin beteiligtenfähig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juli 2023 – IV R 15/23

  1. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 13.02.2018 – IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.[]