Grundsätzlich ist ein Antrag auf PKH als Prozesshandlung gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen1.

§ 52a Abs. 1 FGO lässt -anstelle der Schriftform- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben.
Für den Bundesfinanzhof hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.11.20042 die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Allerdings begründet § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO die Obliegenheit zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht unmittelbar, sondern enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber.
Der II. Senat des Bundesfinanzhof geht – anders als, allerdings nicht tragend, der VII. Senat3 – davon aus, dass der Verordnungsgeber diese Vorgabe bisher nicht umgesetzt hat, da die Verordnung zwar in § 2 Abs. 3 bestimmte Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur stelle, aber keine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung einer solchen Signatur begründe4.
Der hier entscheidende X. Senat des Bundesfinanzhofs musste im vorliegenden Streitfall mangels Begründetheit des Antrags nicht entscheiden, ob er sich der Auslegung des II. Bundesfinanzhofs, mit der die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur in § 2 Abs. 3 der Verordnung und damit diese Vorschrift selbst überflüssig werden, anschließen könnte, ob widrigenfalls aber die Antragsteller zumindest Gelegenheit erhalten müssten, insoweit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu schaffen.
Insoweit lässt der X. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich offen, ob der nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene PKH-Antrag den formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag entspricht oder ob ggf. in diesem Punkt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar 2016 – X S 38/15 (PKH)
- hinsichtlich der Schriftform ausdrücklich Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 142 FGO Rz 129; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 7; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 58[↩]
- BGBl I 2004, 3091[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.09.2005 – VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.03.2009 – II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670[↩]