Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist1.

Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass § 174 Abs. 4 AO u.a. die Möglichkeit eröffnet, Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt, die zunächst nicht im „richtigen“ Bescheid, sondern in einem anderen Verfahren gezogen worden sind, durch Erlass eines richtigen Bescheids nachzuholen2. Somit erfasst § 174 AO auch Sachverhalte wie den Streitfall, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind3, hier die streitgegenständliche Frage, in welche Veranlagungszeiträume der Erstattungsüberhang des Jahres 2005 zurückzutragen war. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.
Nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist indes umstritten, wie das Tatbestandsmerkmal „irrige Beurteilung“ auszulegen ist.
Zweifelsfrei ist die Beurteilung eines Sachverhalts irrig, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist4. Dabei ist unerheblich, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt5.
Fraglich und umstritten ist jedoch, ob eine irrige Beurteilung i.S. des § 174 Abs. 4 AO auch dann angenommen werden kann, wenn dem Finanzamt bei Erlass des Bescheids bereits dessen Fehlerhaftigkeit bekannt, d.h. es zu diesem Zeitpunkt subjektiv nicht der Auffassung war, eine richtige Beurteilung vorzunehmen.
Ein Teil des Fachschrifttums und der Finanzgerichtsbarkeit geht davon aus, dass es an einer irrtümlichen Beurteilung i.S. des § 174 Abs. 4 AO fehle, wenn das Finanzamt den Fehler vor Erlass des Steuerbescheids erkenne, den Steuerbescheid aber gleichwohl unverändert, also bewusst fehlerhaft erlasse6.
Demgegenüber haben sowohl der V. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem späteren Beschluss vom 21.05.20047 als auch der IV. Senat im Urteil in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471 bereits ausdrücklich entschieden, eine Änderung wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt habe. Der Wortlaut des § 174 Abs. 4 AO enthalte keine weitere Einschränkung, nach der zwar eine Änderung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Rechtsbehelfs zulässig sein solle, die Änderung der irrigen Beurteilung in anderen Bescheiden aber deswegen unterbleiben müsse, weil das Finanzamt vorsätzlich fehlerhaft gehandelt habe. Gegen eine solche Auslegung spreche vor allem der Sinn des § 174 Abs. 4 AO. Die Vorschrift biete den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen. Der Steuerpflichtige solle im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen sei. Der Steuerpflichtige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten habe, müsse auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen8.
Der hier X. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gerade dargestellte Begründung, insbesondere auf den Telos der Vorschrift, den Steuerpflichtigen im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festzuhalten.
Es handelt sich dabei um eine besondere gesetzliche Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben9. Durch § 174 AO soll die Finanzbehörde die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Fällen der materiellen Richtigkeit Vorrang einzuräumen, indem vermieden wird, dass Steuerfestsetzungen bestehen bleiben, die inhaltlich zueinander im Widerspruch stehen10. Wie der Große Bundesfinanzhof des BFH entschieden hat, regelt die Vorschrift die verfahrensrechtlichen (inhaltlichen) Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten. Diese Aufhebung oder Änderung löst sodann -„nachträglich“- die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann. Die Vorschrift zieht somit die verfahrensrechtliche Konsequenz daraus, dass der andere Bescheid nunmehr eine „widerstreitende Steuerfestsetzung“ enthält, wie sie das Gesetz nach seiner amtlichen Überschrift zu § 174 AO voraussetzt11.
Zudem ist auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen, unter denen die Vorschrift des § 174 AO dann nur angewendet werden könnte.
Würde gefordert, dass die Finanzverwaltung auch subjektiv der Auffassung gewesen sein müsse, nicht rechtswidrig zu handeln, müsste die Behörde -da es sich dann um eine Voraussetzung für ihre Änderungsbefugnis handelt- jeweils darlegen und rechtfertigen, warum sie die sich später als richtig herausstellende Auffassung nicht bereits bei Erlass des fehlerhaften Steuerbescheids vertreten hatte. Es dürfte im Regelfall jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die Erwägungen daraufhin zu überprüfen, ob sie unter keinen Umständen vertretbar gewesen sind, um ein bewusst fehlerhaftes Handeln auszuschließen, wie der Streitfall zeigt.
Zunächst kann aus der Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsakte der Streitjahre 2000 bis 2003 die OFD-Verfügung vom 11.04.2005 enthalten war, eine bewusst fehlerhafte Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Jahr 2009 nicht abgeleitet werden.
Zwar wird in dieser Verwaltungsanweisung die Auffassung vertreten, dass im Falle von Erstattungen für mehrere Jahre in einem Veranlagungszeitraum der verbleibende Erstattungsüberhang aus Vereinfachungsgründen zunächst in das jüngste Zahlungsjahr zurückzutragen sei. Erst wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Einspruchs oder Änderungsantrags eine abweichende, für ihn günstigere Form der Aufteilung beantrage, könne dem Einspruch bzw. dem Änderungsantrag durch die anteilige Aufteilung des Erstattungsüberhangs und Korrektur im jeweiligen Zahlungsjahr gefolgt werden. Die OFD-Verfügung befindet sich jedoch nicht in der insoweit relevanten Rechtsbehelfsakte für den Veranlagungszeitraum 2004, sondern in der Rechtsbehelfsakte für die Streitjahre 2000 bis 2003. Dass sie dem Finanzamt bereits in dem zeitlich vorgelagerten Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der Veranlagung 2004 bekannt gewesen sein soll, kann hieraus nicht gefolgert werden.
Aber auch aus anderen Gründen kann im vorliegenden Fall nicht von einer bewusst fehlerhaften Steuerfestsetzung 2004 ausgegangen werden.
Das Finanzamt hatte in dem Steuerbescheid 2004 vom 14.09.2009, in der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2010 sowie in dem finanzgerichtlichen Verfahren die Meinung vertreten, aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung eines Kaskadeneffektes sei der Erstattungsüberhang in das jüngste Zahlungsjahr 2004 zurückzutragen. Dass diese Auffassung in den Jahren 2009 und 2010 unter keinem rechtlichen Aspekt zu vertreten gewesen sein sollte, ist eher zu bezweifeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität und auch der Rechtskontinuität bei in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie der Kirchensteuer am Grundsatz der Verrechnung im Erstattungsjahr festgehalten hat12. Deshalb konnte im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. die Rechtsprechung aus Vereinfachungsgründen auch eine vorrangige Verrechnung des Erstattungsüberhangs im ersten Zahlungsjahr erlauben würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die relevanten BFH-Entscheidungen vom 02.09.2008 – X R 46/0713; vom 09.12 2009 – X R 4/0914; und vom 19.01.2010 – X B 32/0915 stammen.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Änderung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO waren vorliegend unstreitig erfüllt. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 war hier auch nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen:
Das Finanzgericht hat den fehlerhaft geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.09.2009 mit Urteil vom 24.08.2011 aufgehoben, das Urteil wurde im Oktober 2011 rechtskräftig. Das Finanzamt änderte zugunsten der Steuerpflichtigen den Einkommensteuerbescheid am 13.12 2011 (vgl. § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2000 bis 2003 ergingen am 5.04.2012, sie sind demnach binnen der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO erlassen worden.
Dem steht § 174 Abs. 4 Satz 4 AO nicht entgegen.
Nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO ist der Fristablauf für den Fall, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO unbeachtlich. Der in Abs. 4 Satz 4 genannte „später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid“ ist der auf Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid16, hier also der geänderte Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.09.2009.
Wie das Finanzamt und das Finanzgericht zu Recht erkannt haben, war für die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 aufgrund des durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 08.02.2007 ermittelten Überhangs an erstatteter Kirchensteuer am 14.09.2009 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die Einkommensteuerbescheide hätten zu diesem Zeitpunkt noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden können, da der Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis den Sonderausgabenabzug in den Zahlungsjahren 2000 bis 2003 gemindert hätte17. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt in diesem Fall die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt, also im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2007. Damit trat unter Berücksichtigung der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für die Jahre 2000 bis 2003 die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31.12 2011 ein, so dass der angefochtene Änderungsbescheid für 2004 vom 14.09.2009 in noch nicht festsetzungsverjährter Zeit ergangen ist. Damit kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO im Streitfall nicht an.
Die Änderung der Steuerfestsetzungen 2000 bis 2003 verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Da bereits die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO ihre Grundlage in dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, darf sich das Finanzamt als derjenige, der daraus Vorteile zieht, nicht selbst treuwidrig verhalten.
Die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO kann damit beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Finanzbehörde ihr Änderungsrecht auf Grund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Vorverhaltens verwirkt hat18. Eine weitere Konstellation für eine nicht treuwidrige Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO kann darin zu sehen sein, dass sich die Finanzverwaltung absichtlich eine ansonsten nicht gegebene Voraussetzung einer Änderungsmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 4 AO verschafft19. Allein die abstrakte Besorgnis, die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO könne die Finanzverwaltung zum Missbrauch einladen, reicht indes nicht aus, um die Änderungsmöglichkeit allgemein einzuschränken, da dies den Kern des § 174 Abs. 4 AO berührte20. Es bedarf vielmehr konkreter Indizien, die auf ein treuwidriges Verhalten hindeuten.
Diese sind im Streitfall nicht zu erkennen.
Das Finanzamt hätte am 8.02.2007, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die im Jahr 2005 erstattete Kirchensteuer die in diesem Jahr gezahlte Kirchensteuer überstieg, die Steuerfestsetzungen der Jahre 2000 bis 2003 bereits ändern können und müssen. Es hat durch das von ihm gewählte Verfahren keine ihm ansonsten nicht oder nicht mehr zustehende Änderungsmöglichkeit erhalten. Das Finanzamt hat vielmehr die ihm aufgrund des erfolgreichen Rechtsstreits der Steuerpflichtigen eingeräumte Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO genutzt, um die materiell rechtmäßige Rechtslage herzustellen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist vorliegend auch nicht dem konkreten Verfahrensablauf zu entnehmen.
Das Finanzamt wusste zwar seit der Einkommensteuerveranlagung 2005 vom 08.02.2007, dass ein Kirchensteuererstattungsüberhang gegeben war und somit die Einkommensteuerfestsetzungen früherer Veranlagungszeiträume zu ändern waren. Die gesetzliche Festsetzungsverjährung für die davon betroffenen Veranlagungen trat aber erst zum 31.12 2011 ein.
Dass das Finanzamt erst zwei Jahre nach Kenntnis, aber immer noch innerhalb der Festsetzungsfrist, die ersten -wenn auch nur teilweise richtigen- Schlussfolgerungen aus dem Erstattungsüberhang gezogen und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2003 geändert hat, führt noch zu keinem Verstoß gegen Treu und Glauben. Dasselbe gilt für die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 am 5.04.2012: Auch hier wurde das Finanzamt fristgerecht noch innerhalb der Einjahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO tätig, da das finanzgerichtliche Urteil, das den Einkommensteuerbescheid 2004 änderte, im Oktober 2011 rechtskräftig wurde.
In einer solchen Konstellation, in der -soweit erkennbar- keine Anhaltspunkte für einen besonderen Vertrauenstatbestand dergestalt gegeben sind, dass das Finanzamt nicht tätig werden würde, ist es nicht möglich, die gesetzlichen Verjährungsregelungen außer Acht zu lassen, um der Rechtssicherheit zugunsten des Steuerpflichtigen Vorrang einzuräumen.
Dieser Vorrang kann sich auch nicht in den Fällen ergeben, in denen ein Einkommensteuerbescheid mehrfach geändert werden muss, um die materiell richtige Besteuerung zu gewährleisten. Daher kann auch nicht der Ansicht gefolgt werden, dass zumindest der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht mehr zu ändern sei, weil dieser wegen des Kirchensteuerüberhangs 2005 bereits einmal geändert worden sei. Die in § 174 Abs. 4 AO getroffene Regelung beinhaltet eine eigenständige Änderungsmöglichkeit für den Fall, dass der Steuerpflichtige erfolgreich gegen einen anderen Bescheid vorgegangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2016 – X R 31/14
- Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen vom 21.05.2004 – V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497; und vom 10.05.2012 – IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471[↩]
- BFH, Urteil vom 29.06.2005 – X R 38/04, BFH/NV 2005, 1751, unter 1.[↩]
- s. BFH, Urteil in BFH/NV 2005, 1751, unter 1.[↩]
- vgl. BFH, Entscheidungen vom 16.02.1996 – I R 150/94, BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417; vom 18.02.1997 – VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 02.05.2001 – VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562; vom 21.08.2007 – I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277; vom 10.05.2012 – IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471; vom 24.04.2013 – II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 20; vom 19.08.2015 – X R 50/13, BFHE 251, 389, Rz 34; vom 04.02.2016 – III R 12/14, BFHE 253, 290, BStBl II 2016, 818, Rz 12, jeweils m.w.N.[↩]
- so z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 5 K 4719/10 Revision – X R 4/15; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 171; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 174 Rz 60; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 236; nicht eindeutig von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 97, und Bartone in: Kühn/von Wedelstädt, 21. Aufl., AO, § 174 Rz 56; nicht streiterhebliche Bedenken äußerte auch der V. Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 22.12 1988 – V B 148/87, BFH/NV 1990, 341, unter 1.b bb[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.05.2004 – V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, unter II. 1.[↩]
- ebenso Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 45; Forchhammer in Leopold/Madle/Rader AO, § 174, Rz 40[↩]
- s. BFH, Urteil in BFHE 251, 389, Rz 42, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 28.01.2009 – X R 27/07, BFHE 224, 15, BStBl II 2009, 620, Rz 15[↩]
- vgl. Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH in BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, unter C.II. 1.; BFH, Urteil in BFHE 224, 15, BStBl II 2009, 620, Rz 15[↩]
- s. BFH, Urteil vom 26.06.1996 – X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646, unter II. 2.[↩]
- BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229[↩]
- BFH/NV 2010, 596[↩]
- BFH/NV 2010, 1250[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 10.11.1993 – I R 20/93, BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327, unter II.B.05.; vom 23.05.1996 – IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89; vom 15.01.2009 – III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073, unter II.b; BFH, Beschluss vom 08.02.2007 – XI B 70/06, BFH/NV 2007, 1071, unter 2.[↩]
- s. auch BFH-Entscheidungen vom 28.05.1998 – X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19 f., und in BFH/NV 2010, 1250, Rz 5[↩]
- noch offengelassen im BFH, Beschluss vom 10.07.2003 – I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535, unter II. 1.[↩]
- so auch die Beispiele bei Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 171, und von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 97[↩]
- ebenso zur im Grundsatz vergleichbaren Zulässigkeit der Fehlersaldierung gemäß § 177 AO, BFH, Urteil vom 22.04.2015 – X R 24/13, BFH/NV 2015, 1334, Rz 33[↩]