Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den Bundesfinanzhof übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Die im vorliegenden Fall per pdf-Mailanhang beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Formanforderungen. Zwar ist im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52a Abs. 1 FGO die elektronische Einreichung von Dokumenten durch die Beteiligten auch bei bestimmenden Schriftsätzen zulässig, zu beachten sind hierbei allerdings die in § 52a Abs. 2 ff. FGO normierten Voraussetzungen1. Diese hat der Kläger nicht erfüllt, da er seine Beschwerdebegründung weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat (§ 52a Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Die mit einer einfachen E-Mail an den Bundesfinanzhof gesandte Beschwerdebegründung entfaltet keine Rechtswirkung2.
Mangels einer fristgemäß eingegangenen Begründung war die Beschwerde des Klägers daher unzulässig3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO konnte ihm im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gewährt werden, weil er innerhalb der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Monatsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) keine formwirksame Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof eingereicht und auch keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. November 2022 – VIII B 88/2
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 1 f.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 52a Rz 2[↩]
- vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 11; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 52a Rz 30 ff., m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 17.10.2017 – IX B 98/17, BFH/NV 2018, 49; und vom 15.11.2021 – VIII B 23/21, BFH/NV 2022, 241[↩]