Betriebsprüfung – für vier Jahre

Es ist nicht zu beanstanden, wemm das Finanzamt die Außenprüfung über einen Prüfungszeitraum von vier Jahren anordnet.

Betriebsprüfung – für vier Jahre

Die Außenprüfung kann gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO mehrere Besteuerungszeiträume erfassen. Sie ist gemäß § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO nicht nur für das Jahr zulässig, in dem die in § 147a Abs. 1 Satz 1 AO bestimmte Grenze erstmals überschritten wurde, sondern auch für die fünf Folgejahre. Es ist danach unerheblich, ob die Überschusseinkünfte des Antragstellers in den Prüfungsjahren 2012 bis 2014 über dem Schwellenwert des § 147a AO lagen1.

Einschränkungen des Prüfungszeitraums ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000). Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.06.20152 sind Fälle mit bedeutenden Einkünften, bei denen die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 500.000 EUR liegt, als Großbetrieb einzustufen. Die Prüfungsanordnung, die einen Vier-Jahres-Zeitraum umschließt, entspricht danach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 BpO 2000.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2018 – VIII B 67/17

  1. so auch Gosch in Gosch, AO § 193 Rz 61[]
  2. BMF, Schreiben vom 09.06.2015 – IV A 4-S 1450/15/10001, 2015/0058091, BStBl I 2015, 504[]
Weiterlesen:
Radio-Werbespots und ihre Sprecher