Die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) könnten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.

So hat das Niedersächsische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das anhängige Klageverfahren ausgesetzt für die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen1.
Der neuerliche Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts stützt sich auf die unterschiedlich hohe Festsetzung des Solidaritätszuschlags bei gleichgelagerten Sachverhalten – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 – 7 K 143/08
- BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – 2 BvL 3/10[↩]