Der hinterzogene Solidaritätszuschlag – und seine Verzinsung

Auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO festzusetzen.

Der hinterzogene Solidaritätszuschlag – und seine Verzinsung

Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich des § 235 AO ausgeschlosse, weil es sich beim Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe und nicht um eine Steuer handeln würde.

§ 235 AO ist auf Steuern i.S. des § 3 Abs. 1 AO anwendbar; sind diese hinterzogen worden, sind sie nach dieser Vorschrift zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine – gesondert neben der Einkommen- und der Körperschaftsteuer – zu erhebende Steuer handelt1. Wird der Solidaritätszuschlag hinterzogen, ist er daher nach § 235 AO zu verzinsen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Mai 2017 – II B 110/16

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 21.07.2011 – II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 11[]
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