Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.
Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden1.
Geht es, wie im Streitfall, darum, ob und ggf. in welcher Höhe ein Sonderbetriebsgewinn (hier Sonderbetriebsverlust) eines Mitunternehmers festzustellen ist, ist dieser Mitunternehmer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und für den Fall, dass er nicht selbst Klage erhebt, nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen. Alleiniger Streitgegenstand der Vorentscheidung ist, ob und in welchem Umfang eine Darlehensverbindlichkeit als negatives Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin anzusetzen ist und die Darlehenszinsen als Sonderbetriebsaufwand anzuerkennen sind. Ausweislich der Entscheidungsgründe ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass das Darlehen in vollem Umfang dem negativen Sonderbetriebsvermögen des F bei der Klägerin zuzuordnen sei und die in Streit stehenden Darlehenszinsen bei F als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen seien. Streitgegenstand war mithin eine Frage, die F persönlich angeht.
Danach war in dem hier entschiedenen Fall der Mitgesellschafter zu dem Verfahren notwendig beizuladen. Soweit das Finanzgericht, wie sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt, tatsächlich zunächst ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollte, dass die in Streit stehenden Darlehenszinsen unter Heranziehung der Grundsätze vom Drittaufwand als Sonderbetriebsaufwand bei den anderen Gesellschaftern der Personengesellschaft entsprechend den Beteiligungsverhältnissen zu berücksichtigen sein könnten, müsste es ausgehend von dieser -nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht zutreffenden- Rechtsauffassung auch die anderen Gesellschafter zum Verfahren beiladen.
Die unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, denn die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung2. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb auf dem Verfahrensmangel beruhen3. § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. April 2017 – IV B 53/16