Die eindeutige Entnahmehandlung

Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies ist durch eine eindeutige Entnahmehandlung, durch schlüssiges Verfahren oder durch einen Rechtsvorgang möglich.

Die eindeutige Entnahmehandlung

Eine Entnahme durch einen Rechtsvorgang liegt immer dann vor, wenn sich die Rechtszuständigkeit für das Wirtschaftsgut ändert1.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bedeutete dies: Das streitbefangene landwirtschaftlich genutzte Grundstück gehörte vor seiner Aufteilung in Miteigentumsanteile im Verhältnis 45/100 zu 55/100 zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Miteigentümers. An der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen hat sich durch die Teilungserklärung vom Januar 2011 nichts geändert. Es wurde hierdurch nur in zwei selbständige Wirtschaftsgüter geteilt2.

Das Finanzgericht Münster3 ist erstinstanzlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Miteigentümer durch die Übertragung des Miteigentumsanteils von 45/100 am Grundstück nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum hieran verloren hat. Da Betriebsvermögen nur solche Wirtschaftsgüter sein können, die dem Betriebsinhaber als eigene zuzurechnen sind (§ 39 AO)4, und die Übereignung des Miteigentumsanteils auf außerbetrieblichen (familiären) Gründen beruhte, hat er das Grundstück entsprechend der Miteigentumsquote seinem Betriebsvermögen entnommen5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juli 2018 – VI R 67/15

  1. z.B. BFH, Urteile vom 15.04.1993 – IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87; und vom 26.01.1995 – IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873, jeweils m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 18.03.1994 – III R 6/92, BFH/NV 1994, 780[]
  3. FG Münster, Urteil vom 12.06.2015 – 4 K 4110/13 E[]
  4. z.B. BFH, Urteil vom 22.04.2015 – X R 8/13, BFH/NV 2015, 1409, Rz 24[]
  5. zur Erfassung von Miteigentumsanteilen im Betriebsvermögen s. BFH, Urteile vom 02.12 2004 – III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340; und vom 08.03.1990 – IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559[]
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