Die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, endet -im hier gegebenen Fall ihrer Vollbeendigung mit Liquidation- grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung; zugleich lebt die bisher überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft.

Anders verhält es sich in einem solchen Fall nur, wenn die Personengesellschaft steuerrechtlich als weiterhin existent gilt, weil noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden noch nicht endgültig abgewickelt ist. In diesem Fall steht ihr nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu1.
Bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Anhängigkeit von Steuerverfahren der KG wegen Betriebssteuern, hat mithin die Befugnis der Kommanditgesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für ihre Gesellschafter Klage gegen den streitigen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, mit ihrer Vollbeendigung geendet.
Tritt die Vollbeendigung während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. April 2023 – IV R 20/20