Absenkung der betrieblichen PKW-Nutzung

Ein PKW wird nicht dadurch aus dem Betriebsvermögen entnommen, dass der Anteil der betrieblichen Nutzung auf unter 10 % sinkt. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.

Absenkung der betrieblichen PKW-Nutzung

Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern1.

Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG –wie im Streitfall– kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird2 und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird3.

So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten4.

Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht4.

Gehört ein Wirtschaftsgut nach diesen Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb5.

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Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird –bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts– nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen6.

Eine solche Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein7.

Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären8. Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es –wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat– seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird9.

Eine Nutzungsänderung –wie hier– führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens10.

Eine Nutzungsänderung –wie sie im Streitfall vom Finanzamt wegen Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils des PKW auf unter 10 % geltend gemacht wird– ist grundsätzlich nicht als Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach –anders als hier– auf Dauer angelegt sind11.

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Veräußerungsgewinn, Freibetrag und das Halbeinkünfteverfahren

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2012 – VIII R 11/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.02.1997 – XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 26.01.2011 – VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 02.10.2003 – IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16.06.2004 – XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29.04.2008 – VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985[][]
  5. BFH, Urteil vom 31.01.1985 – IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe[]
  6. im Einzelnen BFH, Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 14.05.2009 – IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811[]
  7. BFH, Urteile vom 07.02.2002 – IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811[]
  8. BFH, Urteile vom 21.08.1996 – X R 78/93, BFH/NV 1997, 226; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, m.w.N[]
  9. vgl. BFH, Urteile vom 14.02.2008 – IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.03.b aa der Gründe; vom 10.11.2004 – XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.01. der Gründe; vom 04.11.1982 – IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe; zum Sonderfall der Grundstücke des notwendigen Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, die nach Nutzungsänderung als gewillkürtes [geduldetes] Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind, vgl. BFH, Urteil vom 22.08.2002 – IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2000 – IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, sowie BFH, Urteile in BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811[]
  11. BFH, Urteile vom 12.11.1964 – IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46, m.w.N. zur Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448[]
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Betriebsfahrzeug - und die halbe Doppelgarage als Betriebsvermögen?