Absetzbarkeit von Werbemitteln

Unternehmen können alle Ausgaben, die ihnen für Werbung entstehen, von der Steuer absetzen. Das betrifft an Kunden gerichtete Werbung ebenso wie solche, die sich an Mitarbeiter oder Geschäftspartner richtet. Eine Rechnung, auf das eigene Unternehmen ausgestellt, ist grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung. Dann gilt das Werbemittel nämlich als steuerlich absetzbare Betriebsausgabe. Unabhängig von der Höhe des Betrags sind die Kosten als den Gewinn mindernde Ausgaben zum Datum der Bezahlung buchbar.

Absetzbarkeit von Werbemitteln

Zwischen Ware und Werbung unterscheiden

Mit dem Namen der Firma, ihrem Logo oder den Kontaktdaten versehene Werbegeschenke, Streuartikel und Marketingprodukte gelten generell als Werbung.

Von solcher Werbung abgrenzen muss man den Begriff Werbungskosten, wie er in der Steuererklärung genannt wird. Bei diesen handelt es sich nicht um Kosten für Werbung im oben genannten Sinne. Die „Werbungskosten“ im Steuerformular beziehen sich auf „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Darin können Kosten für Werbemittel enthalten sein. Allerdings gelten nicht alle Ausgaben für Werbemittel als Werbungskosten im Sinne der Steuererklärung. Das Finanzamt entscheidet im Zweifel über die Absetzbarkeit.

Außerdem besteht ein Unterschied in der steuerlichen Behandlung von Unternehmen und Angestellten. Kosten für Werbeartikel zählen zu den Betriebsausgaben eines Unternehmens. Nicht selbstständig Beschäftigte erhalten einen Freibetrag von 1000 €.

Zum Verständnis des Begriffs Werbungskosten

Werbungskosten müssen mit der Erzielung von Einkommen zusammenhängen und in der Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen. Die Arbeitnehmerpauschale von jährlich 1000 € bezieht sich beispielsweise auf Kosten für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeitszimmer, Kontoführung, doppelte Haushaltsführung und Bewerbungskosten.

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Werbemittel: Aktivierung und Abschreibung

Bei selbst genutzten Gegenständen, wenn der Anschaffungspreis über 150 € liegt, liegt der Fall anders. Das könnte die Ausstattung für einen Firmen-Messestand, IT-Zubehör oder die Einrichtung für das Betriebsfest mit dem Logo der Firma betreffen. Diese Gegenstände werden über die vorgesehene Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben. In einer Abschreibungstabelle ist die jeweilige Nutzungsdauer aufgelistet. Danach richten sich Höhe und Dauer der jährlich absetzbaren Beträge. Werbeartikelkäufe, die mit einer ordnungsgemäßen Rechnung nachgewiesen sind, können sich auch auf die Vorsteuer auswirken.

Weitere wichtige Regeln zum Thema Werbung

Geschenken an Kunden und Geschäftspartner sind pro Geschäftsjahr auf den Wert von 35 € zu begrenzen. Das dient der Bekämpfung von Korruption. Für Zuwendungen an Mitarbeitende sind Geschenke mit einem Wert bis zu 44 € steuerfrei, bei Jubiläen und ähnlichen Anlässen beträgt die Freigrenze 60 €.

Geschenke an Unternehmen können ab einem Wert von netto 10 € als Betriebseinnahmen gelten! Die Pharmaindustrie hat sogar den Wert für Geschenke auf 5 € begrenzt. Unternehmen, die ihre Partner oder Partnerunternehmen regelmäßig beschenken wollen, haben die Möglichkeit, vorab eine pauschale Steuer von 30 % abzuführen. Damit entlasten sie die Beschenkten von sämtlichen steuerlichen Verpflichtungen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, mehrere Geschenke mit einem Wert von jeweils unter 10 € gesammelt zu verbuchen.

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Bei Werbegeschenken besteht Nachweispflicht

Es empfiehlt sich, Nachweise zu führen über die Empfänger von Werbegeschenken von Feuerzeugen oder ähnlichen Dingen, sei es an Firmen oder Personen. So können dem Finanzamt die Ausgaben für „betrieblich veranlasste Geschenke zu Werbezwecken“ glaubhaft nachgewiesen werden und die Chance auf Anerkennung ist größer. Die Obergrenze von 35 € pro Empfänger und Jahr gilt allerdings auch hier. Auf Streugeschenke bezieht sich die Empfehlung für dieses Verfahren natürlich nicht.

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