Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann1.

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine „Verzinslichkeit“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/20022.

Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Januar 2010 – I R 35/09

  1. Bestätigung von BFH, Beschluss vom 06.10.2009 – I R 4/08, BFHE 226, 347[]
  2. ebenfalls Bestätigung von BFH, Beschluss vom 06.10.2009 – I R 4/08, BFHE 226, 347[]
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