Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich.

Die bloße Androhung des Auskunftsersuchens als Vorbereitungshandlung ist -anders als das (nachfolgende) Auskunftsersuchen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO1- schon mangels Erzwingbarkeit der Maßnahme nach den Vorschriften der §§ 328 ff. AO2 kein Verwaltungsakt. Daher konnte die Klägerin nur im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage gerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Sie konnte weder darauf verwiesen werden, gegen das Auskunftsersuchen oder gegen die Steuerbescheide, die Erkenntnisse des Auskunftsersuchens beinhalten, vorzugehen3, noch war die vorbeugende Unterlassungsklage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Da das Finanzamt der vorher erhobenen Sprungklage, die den identischen Streitgegenstand umfasste, nicht zugestimmt hatte, endete die Rechtshängigkeit der Sprungklage und verlor vor der Erhebung der Unterlassungsklage ihren Charakter als Klage4.
Besteht für einen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine vorbeugende Unterlassungsklage zu erheben, wenn er von dem beabsichtigten Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO in Kenntnis gesetzt worden ist, ist konsequenterweise der einstweilige Rechtsschutz nach § 114 FGO, und zwar auch vor Erhebung der Unterlassungsklage, möglich. Denn mit einem solchen Antrag kann der Betroffene erreichen, dass die Finanzbehörde vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung über die Hauptsache, an der Durchführung des Auskunftsersuchens gehindert wird5. Für einen derartigen Antrag nach § 114 FGO wird regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, da ansonsten durch das Auskunftsersuchen möglicherweise endgültig und unheilbar das Grundrecht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde.
Die Klägerin hatte sich im vorliegenden Fall bereits vor ihrer vorbeugenden Unterlassungsklage um einstweiligen Rechtsschutz beim Finanzgericht bemüht. Dass ihr Antrag gemäß § 114 FGO erfolglos blieb, kann indes nicht dazu führen, eine spätere Feststellungsklage in Bezug auf die Hauptsache unter prozessökonomischen Gründen als nicht mehr zulässig anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Finanzgericht rechtsfehlerhaft einen solchen Antrag nach § 114 FGO abgelehnt oder die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO nicht zugelassen hat. Denn entscheidend ist, dass auch weiterhin -wie vorstehend bereits dargelegt- ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des (vollzogenen) Auskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO besteht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2021 – X R 25/19
- vgl. zur Eigenschaft als Verwaltungsakt insoweit nur BFH, Urteil vom 29.07.2015 – X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, Rz 26, m.w.N.[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 16.11.2011 – X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 18, m.w.N.[↩]
- so aber FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2007 – 7 K 4756/06, EFG 2007, 1536, für den Fall einer Klage gegen einen durchgeführten Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO[↩]
- vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 08.11.2016 – I R 1/15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 12[↩]
- ebenso, wenn auch im Fall des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO: Loose, EFG 2007, 1537; Maidorn, NJW 2006, 3752, 3756; Cöster/Intemann, DStR 2005, 1249, 1250; v. Wedelstädt, AO-Steuer-Berater 2006, 118, 121[↩]