Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheid – und die Vollbeendigung der Personengesellschaft

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft.

Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheid – und die Vollbeendigung der Personengesellschaft

Tritt die Vollbeendigung -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall- während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind1. Das Prozessführungsrecht fällt auf die Gesellschafter zurück, deren Interessen bislang insoweit von der klagebefugten Gesellschaft im Prozess vertreten wurden.

Die fehlerhafte Behandlung (ehemaliger) Gesellschafter als Kläger durch das Finanzgericht ist revisionsrechtlich auch ohne Rüge dieses Fehlers zu berücksichtigen. Im Revisionsverfahren findet grundsätzlich eine volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorinstanzlichen Urteils statt. An die geltend gemachten Revisionsgründe ist der Bundesfinanzhof nicht gebunden (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Zudem liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn jemand zu Unrecht als Kläger angesehen wird. Die Prüfung eines solchen Verfahrensfehlers ist im Revisionsverfahren immer von Amts wegen vorzunehmen; er muss die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben2.

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Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes - während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli 2019 – IV R 61/16

  1. BFH, Beschluss vom 17.10.2013 – IV R 25/10, Rz 20, und BFH, Urteil vom 28.10.2008 – VIII R 71/06, unter III. 1.b[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 08.03.1989 – X R 57/87, BFH/NV 1989, 792; grundlegend zur revisionsrechtlichen Prüfung von Verstößen gegen die Grundordnung des Verfahrens: BGH, Urteil vom 12.06.1975 – III ZR 34/73, DVBl.1976, 176[]