Für fixe Standardsoftwareprogramme kann eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG gebildet werden, da es sich hierbei um materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Februar 2009 – 1 K 1171/06
Nachrichten aus Recht und Steuern
Für fixe Standardsoftwareprogramme kann eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG gebildet werden, da es sich hierbei um materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Februar 2009 – 1 K 1171/06
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