Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines angestellten Kommanditisten

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine KG für einen bei ihr angestellten Kommanditisten zahlt, sind als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Es handelt sich nicht um steuerfreie Ausgaben des Arbeitgebers für die gesetzliche Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 EStG.

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines angestellten Kommanditisten

Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, die die Kommanditgesellschaft für ihren angestellten Kommanditisten zahlt, sind bei diesem Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Es handelt sich um Vergütungen, die der Kommanditist von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat. Unter diesen Begriff der Vergütung fallen alle Aufwendungen – einschließlich der aufgrund eigener Verpflichtung angefallenen Gehaltsnebenkosten -, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Gesellschafters bei der Gesellschaft veranlasst (verursacht) sind. Entscheidend ist allein, dass die Aufwendungen dem Dienstverhältnis zuzuordnen sind und die hiermit verbundene Vergütung – ungeachtet des Zeitpunkts ihres Zuflusses oder ihrer bilanzrechtlichen Konkretisierung – als Gegenleistung für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zu werten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Passivierungsaufwand der Gesellschaft durch einen gleich hohen Ansatz im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers auszugleichen (sog. korrespondierende Bilanzierung). Für den Bezug einer Vergütung genügt, dass die Zahlung im Interesse des Gesellschafters liegt und ihm einen geldwerten Vorteil verschafft. Dieser ist im Anspruch des Gesellschafters auf Leistungen aus der Sozialversicherung zu sehen; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bilden zusammen die Kosten dieses Versicherungsschutzes1.

Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG kommt für einen Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer einer Kommanditgesellschaft ist, nicht zum Tragen. Der Kommanditist ist als Mitunternehmer nicht einem Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn gleichzustellen. § 3 Nr. 62 EStG wird durch die steuerrechtliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG verdrängt. Ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, wie es § 3 Nr. 62 EStG voraussetzt, liegt aufgrund der vorrangigen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht vor, unabhängig von den zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Regelungen2.

Ob der Kommanditist tatsächlich die bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen abziehen können muss, konnte das Finanzgericht Hamburg offen lassen, da es nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2009 – 1 K 48/09

  1. BFH, Urteil vom 30.08.2007 – IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942 m. w. N.; BFH, Urteil vom 08.11.2007 – IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; BFH, Beschluss vom 25.03.2008 – VIII B 133/07[]
  2. vgl. auch BFH, Urteil vom 30.08.2007 – IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942; BFH, Urteil vom 08.04.1992 – XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812; BFH, Urteil vom 08.11.2007 – IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546[]