Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestimmt sich nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns und ‑verlustes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann und ferner welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- und Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat.
Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, kann auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – IX B 90/14
- vgl. u.a. BFH, Urteile vom 03.06.1993 – VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, unter 1.b, und – VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 25.01.2000 – VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, unter II. 2.a; und vom 01.07.2014 – IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, unter II. 1.a und b[↩]