Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln1 und der noch im ersten Rechtsgang vom Bundesfinanzhof2 geäußerten vorläufigen Auffassung sind in den Aufgabegewinn des Steuerpflichtigen nicht auch die stillen Reserven einzubeziehen, die auf den zivilrechtlichen Gebäudemiteigentumsanteil der Ehefrau entfallen.
Der steuerpflichtige Ehemann hat nicht die Stellung eines wirtschaftlichen Miteigentümers an dem zivilrechtlich der Ehefrau gehörenden Gebäudeanteil erlangt. Für den Fall, dass –wie auch im Streitfall– die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, spricht einiges dafür, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche –und damit auch solche nach §§ 951, 812 BGB — durch die Regelungen über den güterrechtlichen Ausgleich verdrängt werden. Ob daraus folgt, dass es in einem solchen Fall von vorneherein an einem realisierbaren Wertersatzanspruch fehlt, der Grundlage für die Annahme einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen Vermögenszuordnung sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht abschließend geklärt3. Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil nach den dort gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der steuerpflichtige Ehemann eine tatsächliche Herrschaft über den zivilrechtlich der Ehefrau gehörenden Gebäude-Miteigentumsanteil erlangt hat, wonach er diese für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich hätte ausschließen können.
In Übereinstimmung mit dem Urteil des VIII. Senat des Bundesfinanzhofs4 und entgegen der noch im ersten Rechtsgang2 vertretenen vorläufigen Auffassung des hier erkennenden IV. Senats hat sich der Aufgabegewinn des Steuerpflichtigen auch nicht mit Rücksicht auf eine Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen an dem im Miteigentum der Ehefrau stehenden Gebäude erhöht.
Wie der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 20105 ausgeführt hat, setzt die Berechtigung zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung (AfA) nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden6. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen –wie auch im Streitfall– wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind7.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2012 – IV R 29/09
- Finanzgericht Köln, EFG 2009, 1534[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15[↩][↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 29.04.2008 – VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749; vom 25.06.2003 – X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403; vom 14.05.2002 – VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741[↩]
- BFH in BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749[↩]
- BFH, Urteil vom 25.02.2010 – IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670[↩]
- BFH, Beschluss vom 30.01.1995 – GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 23.08.1999 – GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b; und – GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.03.; in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.[↩]