Belegarzttätigkeit und Arztpraxis – und die Fahrtkostenpauschale

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, der i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entsprechend für Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt, ist der Abzug von Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte auf die Höchstbeträge der gesetzlichen Entfernungspauschale begrenzt.

Belegarzttätigkeit und Arztpraxis – und die Fahrtkostenpauschale

Dies gilt auch bei Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung durch ein Fahrtenbuch (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) für die Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben des Mitunternehmers einer freiberuflich tätigen Mitunternehmerschaft. Durch die Entfernungspauschale sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind.

Die Betriebsstätte einer Personengesellschaft ist die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die die Gesellschafter nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufsuchen. Daher ist für die Annahme einer Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der prägende, regionsbezogene Ort maßgeblich, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen für Rechnung der Gesellschaft erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen1.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall übten die Ärzte ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit sowohl in den Praxisräumen ihrer Gemeinschaftspraxis als auch in den unmittelbar angrenzenden Klinikräumen aus. Dabei erbrachten sie ihre ärztlichen Leistungen in der Praxis und der Klinik auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der Gemeinschaftspraxis und der von der Gemeinschaftspraxis mit dem Klinikum geschlossenen weiteren vertraglichen Abreden. Sie nutzten hierfür nicht nur Geräte der bestehenden Apparategemeinschaft, sondern auch Räumlichkeiten und Einrichtungen sowohl der Gemeinschaftspraxis als auch in unmittelbarer Nähe gelegene Räume und Einrichtungen der Klinik.

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Daher hat der Bundesfinanzhof – wie in der Vorinstanz bereits das Finanzgericht NÜrnberg2 – eine einheitliche Betriebsstätte angenommen und den Abzug der streitigen Fahrtaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen nach der Fahrtenbuchmethode auf die Entfernungspauschale nach §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG begrenzt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2017 – VIII R 33/14

  1. BFH, Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777[]
  2. FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2014 – 1 K 1714/13[]