Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält.

In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.
Zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden1.
Das kann –unabhängig von ihrer Höhe– auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen2. Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen3. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten4. Ob eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist, entscheidet sich danach, auf welchem Geschäftsfeld die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, tätig ist und wie sich diese Tätigkeit auf den Betrieb des Steuerpflichtigen auswirkt5.
Eine Beteiligung kann auch dann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn die Aktivitäten der Beteiligungsgesellschaft nicht unmittelbar dem Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen, das –wie im Streitfall– über die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung eine als gewerblich qualifizierte Vermietungstätigkeit ausübt, sondern der Betriebsgesellschaft zugutekommen6. Ist die Beteiligung dazu bestimmt und geeignet, das operative Geschäft der Betriebsgesellschaft in erheblichem Maße zu fördern, steht damit zugleich fest, dass diese Beteiligung auch dazu dienen soll, die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens „entscheidend zu fördern“7. Denn durch die damit einhergehende Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft erhöht sich der Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen8.
In seinem Beschluss in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833 hat der BFH ferner verdeutlicht, dass nicht nur eine unmittelbar vom Besitzunternehmen gehaltene Beteiligung die Betriebsgesellschaft und damit das Besitzunternehmen fördern kann. Vielmehr ist auch die durch eine unmittelbare Beteiligung gehaltene weitere –aus der Perspektive des Unternehmers mittelbare Beteiligung– in die Beurteilung eines hinreichend konkreten Funktionszusammenhangs einzubeziehen9.
Entscheidend ist, ob der GmbH-Gesellschafter durch das Halten dieser Beteiligung die Geschäftstätigkeit der KG gegenüber seinem Besitzunternehmen maßgeblich förderte. Auf das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an10.
Sollten die Anteile an der GmbH zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören, wäre der Gewinn aus ihrer Veräußerung gemäß § 7 Satz 1 GewStG auch im Gewerbeertrag zu erfassen11.
Der Verweis auf die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG geht fehl. Gewinne aus Anteilen sind insbesondere Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG12. Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist indes kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn, er entsteht vielmehr originär beim Gesellschafter13.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juni 2013 – X R 2/10
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 08.12.1993 – XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 22.01.1981 – IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 02.09.2008 – X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634[↩]
- ständige Rechtsprechung: BFH, Urteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 26.08.2005 – X B 98/05, BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.04.2005 – X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.b, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694[↩]
- BFH, Beschluss in BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833, sowie ausführlich BFH, Urteil in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.b bb[↩]
- vgl. Schuster, jurisPR-SteuerR 44/2005 Anm. 2, a.E. unter B.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; BFH, Urteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 01.07.1992 – I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.01.2002 – XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875; BFH, Urteil vom 02.04.1997 – X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 26.04.2001 – IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 2. der Entscheidungsgründe; in BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131[↩]