Betriebsaufgabe – durch Verlust der gewerblichen Prägung

Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert.

Betriebsaufgabe – durch Verlust der gewerblichen Prägung

Der Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft ist als Betriebsaufgabe zu behandeln. Denn eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (hier: durch den Wechsel einer natürlichen Person in die Stellung eines Komplementärs) ihre gewerbliche Prägung verliert1.

Die Personengesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Immobilienobjekten, die sich nunmehr (wieder) in ihrem (privaten) Gesamthandsvermögen befanden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2021 – IX R 13/19

  1. vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2007 – XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924; R 16 Abs. 2 Satz 6 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-, ab den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 vom 25.03.2013, BStBl I 2013, 276: R 16 Abs. 2 Satz 5 EStR; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 452[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Freiberuflicher Bauleiter