Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, die er als Betriebsausgaben in Abzug bringen möchte, betrieblich veranlasst sind1. Die Höhe der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige zu belegen.
Sind die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das Finanzgericht bereits in Frage stellen, dass eine behauptete Zahlung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst war2. Dies hat zur Folge, dass nach Beweislastregeln die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher – hier: steuermindernder – Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen geht3 und ein Betriebsausgabenabzug zu versagen ist.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2015 – 3 K 270/13











