Bis einschließlich 2005 erhalten Freiberufler für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug, auch wenn sie nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt wurden. Gleichzeitig kann die Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung erfolgen.

In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Verfahren wendete sich ein Zahnarzt dagegen, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Kosten seiner Leasingfahrzeuge nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 Prozent anerkannte. Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt und entschied, dass Leasingfahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers zählen, wenn er die Leasing- und Verbrauchskosten laufend und zeitnah als betriebliche Aufwendungen bucht, das Kfz im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet ist und die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird.
Ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz über 50 Prozent liegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da in der Vergangenheit der BFH die Voraussetzungen der Zuordnung von Leasingfahrzeugen zum gewillkürten Betriebsvermögen von der Tendenz enger gefasst hat.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. Mai 2009 – 14 K 4223/06