Betriebsgrößenklassen in der Betriebsprüfung

Für die Einordnung in der Unternehmen in die verschiedenen Größenklassen nach § 3 BpO – 2000 – gelten ab dem 1. Januar 2010 neue Abgrenzungsmerkmale:

Betriebsgrößenklassen in der Betriebsprüfung
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 20. Prüfungsturnus (1.1.2010)
BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE in € (G) Großbetriebe (M) Mittelbetriebe (K) Kleinbetriebe
über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6.900.000 265.000 840.000 53.000 160.000 34.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.000.000 235.000 480.000 53.000 160.000 34.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.300.000 540.000 790.000 123.000 160.000 34.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.300.000 305.000 710.000 59.000 160.000 34.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 128.000.000 530.000 33.000.000 180.000 10.000.000 43.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 28.000.000 4.600.000 1.700.000
Unterstützungskassen (U) alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbst-bewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 210.000 116.000 100.000 60.000 44.000 34.000
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 – S 0361 -19/92 (BStBl I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften undBerufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften bE Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) über 500.000

1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20. August 2009 -IV A 4 – S 1450/08/10001 [2009/0499217]