Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung ist nur auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens abzustellen1.

Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt auch kein Rechtssatz zu Grunde, wonach es für das Aufleben bzw. Entstehen eines Verpächterwahlrechts nach dem Wegfall einer Betriebsaufspaltung Voraussetzung sei, dass die Besitzgesellschaft den Betrieb identitätswahrend fortführen kann, weil sie im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder über sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisher aufgespaltenen Betriebs (also auch solcher des Betriebs- bzw. Pachtunternehmens) verfügt oder es sich insoweit um einen „genuin“ gewerblichen Betrieb handelt bzw. handeln kann.
Vielmehr stellt die Rechtsprechung bei Fallgestaltungen, bei denen sämtliche Wirtschaftsgüter eines zunächst genuin gewerblichen Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet werden, für die Beantwortung der Frage, ob nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Grundsätze der Betriebsverpachtung im Ganzen einschlägig sind, nicht, wie die Klägerin wohl meint, auf den gesamten aufgespaltenen Betrieb, also das Besitz- und das Betriebsunternehmen ab. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob die funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Verpachtungsbetriebs eine identitätswahrende Fortführung des ursprünglich einmal genuin gewerblichen Einzelunternehmens ermöglichen. Liegen diese Voraussetzungen vor, reicht es für eine identitätswahrende Fortführung des Besitzunternehmens auch aus, wenn unter Wiederaufnahme der früheren Betätigung als unechtes Besitzunternehmen eine neue Betriebsaufspaltung mit einer von den bisherigen Besitzunternehmern beherrschten Betriebsgesellschaft begründet werden könnte2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2017 – IV B 85/16