Bei der Herleitung einer unterstellten Mindestbewertung für ein Spezialgewerbeobjekt (hier: mit dem Faktor 18, 5 der Jahreskaltmiete) handelt es sich nicht um eine allgemein bekannte Tatsache, sondern um eine Bewertungsfrage, deren Beantwortung aufgrund der Komplexität von Wertermittlungen bei Spezialgewerbeimmobilien besondere, branchenbezogene Sachkunde voraussetzt.

Dem Gericht drängt sich deshalb in solchen Fällen regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem konkreten Objekt auf.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen kann das Finanzgericht nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Mai 2017 – IX B 23/17
- z.B. BFH, Urteil vom 16.12 2015 – IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, m.w.N.[↩]