Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein Treuhandverhältnis nur dann vor, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders in solchem Umfang zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint [1].

Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug [2]. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt.
Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers ‑und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts [3].
Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist.
Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist keine notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein. Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu [4].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – I R 12/14
- z.B. BFH, Urteil vom 24.11.2009 – I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.[↩]
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