Eine Rückstellungsbildung durch einen Vermieter setzt dessen Berechtigung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG voraus.

Ist dagegen eine solche Gewerblichkeit zu verneinen, liegen Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor, bei denen eine Bilanzierung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht das (Unter-)Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinaus.
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist -anders als z.B. in Fällen der Gewerblichkeit kraft Rechtsform des Vermieters (vgl. § 8 Abs. 2 KStG)- erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Mai 2017 – X R 29/15
- s. zuletzt BFH, Urteil vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 29 ff., 36, m.w.N., zur Vermietung eines Einkaufszentrums[↩]