Die Grundsätze der Schätzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln.

Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen1. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen steht, charakterisieren2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat darüber hinaus außer den allgemeinen Schätzungsgrundsätzen auch keine festen Regeln festgelegt.
Der BFH führte in seiner Entscheidung in BFH/NV 2000, 1462 aus, dass bei der Beurteilung eines Buchführungsfehlers nicht auf die formale Bedeutung des Buchführungsmangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen ist. Weiter würden Buchführungsmängel nur dann eine Hinzuschätzung rechtfertigen, wenn Anlass bestehe, auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln.
Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich3. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juni 2014 – III B 101/13
- BFH, Beschluss vom 05.12 2007 – X B 4/07, BFH/NV 2008, 587, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 01.12 1998 – III B 78/97, BFH/NV 1999, 741; BFH, Urteil vom 26.10.1994 – X R 114/92, BFH/NV 1995, 373[↩]
- BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 176/12, BFH/NV 2013, 1445, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 10.05.2012 – X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461[↩]