Buchführungspflicht wegen Auslandsumsätzen

Gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze die Grenze von 500 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen sind gemäß § 141 AO selbst dann zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet, wenn sie nach den sonstigen gesetzlichen Regelung nicht der Buchführungspflicht unterliegen würden.

Buchführungspflicht wegen Auslandsumsätzen

Diese für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2009 – II R 23/08

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