Buchwertübertragung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG) aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung nicht deshalb rückwirkend der Teilwert anzusetzen, weil die KG -bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist1.

Buchwertübertragung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gilt Satz 1 -und damit die dort angeordnete Buchwertfortführung- u.a. entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird. Wird allerdings das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; nach Halbsatz 2 der Vorschrift endet diese Sperrfrist drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.

Für einen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG subsumierten Fall der Einbringung des Grundstücks einer AG (später GmbH) als alleiniger Kommanditistin einer neu gegründeten GmbH & Co. KG -die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust beteiligt- in diese KG zum Buchwert, in dem die KG das Grundstück innerhalb der vorgenannten Sperrfrist an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil in BFHE 242, 240 den rückwirkenden Ansatz des Teilwerts im Jahr der Einbringung verneint.

Dabei ist der I. Senat des Bundesfinanzhofs davon ausgegangen, dass die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG von vorneherein nicht anwendbar und damit auch die Frage nach der Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht entscheidungserheblich ist, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung nur der einbringende Gesellschafter am Ergebnis und dem Vermögen der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt war und sich hieran bis zur Veräußerung des eingebrachten Wirtschaftsguts innerhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG genannten Sperrfrist nichts ändert. Da für Sachverhalte dieser Art die Annahme einer Sperrfristverletzung weder mit dem Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG noch dem Willen des Gesetzgebers vereinbar und mithin sinnwidrig wäre, sei die Regelung im Wege der teleologischen Reduktion entsprechend den allgemeinen Anforderungen an eine einschränkende Norminterpretation auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen -ohne einen gegenläufigen Ergänzungsbilanzansatz- der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre. Der I. Senat ist damit nach eigenem Bekunden der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Sperrfristbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in der Situation der sog. „Einmann-GmbH & Co. KG“ auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird2.

Hierzu hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs unter Bezugnahme auf die Begründung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12 20013 u.a. dargelegt, dass das Privileg der Buchwertübertragung der Umstrukturierung von Unternehmen, nicht hingegen auch der Vorbereitung einer nachfolgenden Veräußerung oder Entnahme dienen solle. Im Fall der Sperrfristverletzung werde davon ausgegangen, dass die Übertragung nicht der Umstrukturierung diene. Der rückwirkende Teilwertansatz bewirke dann eine Rückkehr zum Grundsatz der Versteuerung der stillen Reserven bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind, und diene folglich der Verwirklichung des Subjektsteuerprinzips.

Zugleich hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs jedoch hervorgehoben, dass die Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG nach Satz 4 der Vorschrift für den Fall der Veräußerung oder Entnahme des übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb der dreijährigen Sperrfrist durchbrochen und diese Ausnahme -im Sinne einer Gegenausnahme mit der Folge der Rückkehr zur Grundregel (Buchwertfortführung)- dann aufgehoben werde, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden seien.

Hieraus hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs gefolgert, dass nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ein rückwirkender Teilwertansatz jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn die bis zur Einbringung (Übertragung) des Wirtschaftsguts entstandenen und aufgrund der Veräußerung des Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft aufgedeckten stillen Reserven dem weiterhin zu 100 % am Vermögen und Ergebnis der Personengesellschaft beteiligten einbringenden Mitunternehmer zuzurechnen seien. Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei (teleologische Reduktion), bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden4.

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch für den Fall der unterlassenen Aufstellung einer Ergänzungsbilanz anlässlich einer unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines zu 100 % an Vermögen und Ergebnis einer KG beteiligten Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der KG und dessen Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG an, wenn sich an den Beteiligungsverhältnissen bis zur Veräußerung des übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG genannten Sperrfrist nichts geändert hat.

Die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier -anders als in dem vom I. Senat des Bundesfinanzhofs zu beurteilenden Sachverhalt- kein Transfer eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft erfolgt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG), sondern eine Übertragung i.S. von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG. Denn der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Transfer eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der nämlichen Personengesellschaft nicht zu einer (bewertungsbedürftigen) Entnahme führt, weil das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter umfasst5. Wie § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der als Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers zu verstehen ist6, knüpft nämlich auch Satz 4 der Vorschrift maßgeblich an einen zivilrechtlichen -nach Satz 3 der Norm privilegierten- Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar ist7.

Für den Fall einer Übertragung i.S. von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gilt ebenfalls das § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu entnehmende Regel-Ausnahme-Verhältnis („es sei denn“), wonach trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist eine Rückkehr zur Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG (Buchwertfortführung) dann vorgesehen ist, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts entstandenen und aufgrund einer anschließenden Veräußerung dieses Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) aufgedeckten stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind. Deshalb gelten die vom I. Senat des Bundesfinanzhofs für eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aufgeführten Gründe auch dann, wenn anlässlich eines unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragungsvorgangs die zum Zeitpunkt der Übertragung vorhandenen stillen Reserven trotz fehlender Ergänzungsbilanz weiterhin zweifelsfrei und ausschließlich dem übertragenden Gesellschafter zuzuordnen sind. Dies ist bei einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG dann der Fall, wenn der an dieser Gesellschaft zu 100 % beteiligte Kommanditist in gleicher Weise auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des (zuvor) übertragenen Wirtschaftsguts an der KG beteiligt ist, sich also an den Beteiligungsverhältnissen bis dahin nichts geändert hat.

Kommt es in dieser Situation entscheidend darauf an, dass die stillen Reserven des übertragenen Wirtschaftsguts in Verwirklichung des Subjektsteuerprinzips auch nach einer Übertragung i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bis zur späteren Veräußerung dieses Wirtschaftsguts dem übertragenden Gesellschafter zuzuordnen sind, so ist für die Buchwertfortführung nicht von Bedeutung, ob die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder -wie es im Streitfall das Finanzgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nachvollziehbar bejaht hat und wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich wohl unstreitig ist- unentgeltlich erfolgt. Die vom I. Senat des Bundesfinanzhofs anlässlich einer Einbringung8 angestellten Erwägungen können deshalb in gleicher Weise auf unentgeltliche Übertragungen Anwendung finden. Dies gilt nicht nur für unentgeltliche Übertragungen i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG9, sondern auch für Übertragungen i.S. der im Streitfall einschlägigen Nr. 2 der Vorschrift.

Gegen die vorgenannte Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG spricht auch nicht der Einwand des Finanzamt, dass es dem Gesetzgeber nicht ausnahmslos auf die Wahrung des Subjektsteuerprinzips angekommen sei, weil Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften von der Buchwertfortführung ausgenommen seien. Einerseits beansprucht das Subjektsteuerprinzip auch bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften Geltung, was den Senat zu einer Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bewogen hat, die diesem Prinzip zur Wahrung der Verfassungskonformität der Norm Rechnung trägt10, während der I. Senat des Bundesfinanzhofs die Regelung als verfassungswidrig beurteilt hat11. Andererseits ist der Regelungssystematik des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nach den vorstehenden Ausführungen unmittelbar eine Anknüpfung an das Subjektsteuerprinzip zu entnehmen.

Wie bei dem vom I. Senat des Bundesfinanzhofs entschiedenen Sachverhalt ist auch vorliegend nur die Fallkonstellation zu beurteilen, dass sich an der Beteiligung eines Kommanditisten zu 100 % bis zum Zeitpunkt der Veräußerung eines von ihm zuvor in das Gesamthandsvermögen übertragenen Wirtschaftsguts durch die KG nichts ändert. Da in diesem Fall -wie unter II. 2.d und II. 3.b ausgeführt- die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten ist, bedarf es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden. Deshalb braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es -wie es die Finanzverwaltung vertritt12, ohne diese Rechtsansicht zu erläutern13- dem übertragenden Gesellschafter einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG verwehrt ist, im Hinblick auf eine mögliche, dem Wirtschaftsguttransfer und Rechtsträgerwechsel nachfolgende Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Ergänzungsbilanz aufzustellen, um hierdurch die personelle Zuordnung der bis zum Übertragungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven sicherzustellen und so einen rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu vermeiden. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage mit der (auch) hier vertretenen teleologischen Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG noch nicht entschieden14.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2014 – IV R 31/12

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 31.07.2013 – I R 44/12, BFHE 242, 240[]
  2. vgl. im Einzelnen BFH, Urteil in BFHE 242, 240, Rz 9, m.w.N.[]
  3. BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 242, 240, Rz 15[]
  5. BFH, Urteil vom 19.09.2012 – IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 14, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil in BFHE 239, 76, Rz 15[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 239, 76, Rz 14[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2008 – IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617[]
  9. insoweit bejahend Wacker, NWB 2013, 3377, 3383[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 15.04.2010 – IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971[]
  11. vgl. BFH, Beschluss vom 10.04.2013 – I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004[]
  12. BMF, Schreiben vom 08.12 2011 – IV C 6-S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 2011, 1279, Rz 26; R 6.15 EStR 2005/2008/2012[]
  13. näher zu ihrer mutmaßlichen Begründung BFH, Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14[]
  14. ausdrücklich offengelassen im BFH, Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14[]