Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der -für sich betrachtet- alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse -beim Veräußerer- zu entscheiden. Den Abgrenzungsmerkmalen -z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich. Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb1.

Aus Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie) folgt jedenfalls für den Streitfall kein abweichender Begriff des Teilbetriebs2.
Ein Teilbetrieb setzt einen Hauptbetrieb (Gesamtbetrieb) voraus, der ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistiert3. Die Grundstücksverwaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ist Teilbetrieb, wenn sie auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte und sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens heraushebt4. Im Fall der Betriebsaufspaltung reicht es aus, dass die Verpachtungstätigkeit infolge der für die Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätze als gewerblich qualifiziert wird; sie nimmt dadurch einen gewerblichen Charakter an5.
Im hier vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Streitfall würde nach der Übertragung eines -unterstellten- Teilbetriebs „Maschinenvermietung“ kein Hauptbetrieb weiterexistieren. Der von den Klägern behauptete Hauptbetrieb bzw. weitere Teilbetrieb „Grundstücksvermietung“ wäre nach der Übertragung des Teilbetriebs „Maschinenvermietung“ nicht gewerblich und damit kein „Betrieb“, weil es insoweit an den Voraussetzungen (keine persönliche Verflechtung) einer Betriebsaufspaltung fehlen würde. Ein zurückbehaltenes Grundstück bildet keinen Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung“6. Die Maschinenvermietung konnte somit kein „zweiter Teilbetrieb“7 innerhalb eines Gesamtbetriebs sein.
Darüber hinaus umfasst im Falle einer Betriebsaufspaltung der Betrieb das gesamte Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft8. Der Miteigentumsanteil am Grundstück in der … allee gehörte danach zum -unterstellten- Teilbetrieb „Maschinenvermietung“ und hätte daher auf die GmbH mitübertragen werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 – – 1 K 3485/139
- BFH, Urteil vom 04.07.2007 – X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2010 – I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.04.1989 – I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653; Geissler in Hermann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz. 150; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., 2015, § 16 Rz. 145[↩]
- BFH, Urteile vom 13.10.1972 – I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 12.11.1997 – XI R 24/97, BFH/NV 1998, 690; vom 20.01.2005 – IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; FG Köln, Urteil vom 15.06.2011 7 K 3773/08, EFG 2012, 108; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 6. Aufl., 2013, § 20 UmwStG Rz. 114; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl.2015, § 16 Rz. 160, unter „Grundstücksverwaltung“[↩]
- BFH, Urteil vom 20.01.2005 – IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395[↩]
- BFH, Urteil vom 21.05.1992 – X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659, unter 1.[↩]
- so die Formulierung im BFH, Urteil vom 20.01.2005 – IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395[↩]
- Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungssteuerrecht, § 20 UmwStG Rz. 8 a.E., Stand: Januar 1992[↩]
- nrkr., Revision beim BFH – I R 7/16[↩]