Der Bundesfinanzhof wäre ‑ebenso wie das Finanzgericht- nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO daran gehindert, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit sich dieser gegen die Mitunternehmer richtet, aufzuheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangte, dieser Bescheid sei in feststellungsverjährter Zeit ergangen.

Die Aufhebung hätte dann zur Folge, dass der zuvor ergangene Gewinnfeststellungsbescheid wieder in Kraft träte1.
Zwar darf das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Aber selbst wenn ein Mitunternehmer ‑vor dem Finanzgericht oder Bundesfinanzhof- nur die Änderung des angefochtenen Steuerbescheids beantragt haben sollte, kann der Bundesfinanzhof diesen Steuerbescheid im Revisionsverfahren insgesamt aufheben, wenn der Bescheid wegen eingetretener Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtswidrig oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam ist. Die Bindung an das Klagebegehren gilt in diesen Fällen nicht2.
Was für einen Steuerbescheid gilt, muss auch dann gelten, wenn ‑so wie hier- ein Gewinnfeststellungsbescheid angefochten ist (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).
In diesen Fällen stünde daher einer Aufhebung nicht entgegen, dass die klagenden Mitunternehmer nur die Änderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids begehrt haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 6/14