Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Diese können jeweils allein oder nebeneinander Gegenstand eines Streits um einen Gewinnfeststellungsbescheid sein.

Auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns ist eine solche selbständige Regelung/Feststellung1. Gleiches gilt für die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns, verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben2.
Gegenstand des Verfahrens kann also sowohl die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der3 KG als auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der Kommanditistin sein.
Soweit der Rechtsstreit auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der Komplementärin im Streitjahr betrifft, hat das Finanzgericht diese nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2022 – IV R 13/18