Der Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel – und das Verpächterwahlrecht

Wer nur etwa die Hälfte der bisher im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachte, verpachte keinen Betrieb im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsverpachtung.

Der Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel – und das Verpächterwahlrecht

Insbesondere in seinem Urteil vom 14. Dezember 19781 hat der Bundesfinanzhof den Rechtssatz aufgestellt, eine Betriebsverpachtung liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter des bisherigen Sonderbetriebsvermögens als identisch mit dem vormaligen Betrieb der Personengesellschaft anzusehen sind.

Dass es Eigentumsbetriebe ohne weitere Produktionsmittel geben kann, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.05.20112.

Dass insoweit auch die Inanspruchnahme eines Verpächterwahlrechts in Betracht kommen muss, ergibt sich darüber hinaus zumindest mittelbar aus den Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 23.03.1995; und vom 07.12 19953. Danach gelten die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch für eine Betriebsverpachtung nach Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft. Es ist deshalb hinreichend geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt4. Warum für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Mai 2014 – IV B 81/13

  1. BFH, Urteil vom 14.12 1978 – IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300[]
  2. BFH, Urteil vom 05.05.2011 – IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792[]
  3. BFH Urteile vom 23.03.1995 – IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700; und vom 07.12 1995 – IV R 109/94, BFH/NV 1996, 663[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2007 – IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257[]
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