Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit war Gegenstand des Verfahrens die Feststellung eines Ergänzungsbilanzgewinns. Das Finanzamt hatte zunächst -erklärungsgemäß- einen Ergänzungsbilanzgewinn des Mitunternehmers in Höhe von 4.990, 80 € festgestellt, der auf Abschreibungen in einer negativen Ergänzungsbilanz des Mitunternehmers beruhte. Im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid hatte das Finanzamt diesen Ergänzungsbilanzgewinn nicht mehr berücksichtigt.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind z.B. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sonderbetriebsgewinns bzw. einer Sondervergütung. Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt1.
Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig anfechtbar ist2.
Ist der Gewinn aus der Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz Teil eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, teilt er als (unselbständiger) Teil eines solchen Veräußerungsgewinns dessen verfahrensrechtliche Einordnung als selbständige Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen ist3.
Betrifft der Ergänzungsbilanzgewinn hingegen den laufenden Gewinn der Gesamthand, so ist er durch eine gegenüber dem laufenden Gesamthandsgewinn selbständige Feststellung zu erfassen. Denn auch wenn er einen Korrekturposten darstellt, der auf die Gesamthandsbilanz bezogen ist4, bildet diese Korrektur von Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz doch die individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des betroffenen Mitunternehmers ab5. Eine Veränderung des Ergänzungsbilanzgewinns eines Mitunternehmers bewirkt deshalb -anders als etwa die Verteilung des Gesamthandsgewinns auf die verschiedenen Feststellungsbeteiligten- keine notwendige Veränderung der Vermögenszuordnung für andere Feststellungsbeteiligte, sondern ist alleine auf den Mitunternehmer bezogen, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2021 – IV R 7/19
- z.B. BFH, Urteil vom 17.12.2020 – IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 26[↩]
- noch offengelassen in BFH, Urteilen vom 03.09.2020 – IV R 29/19, Rz 36; und vom 17.12.2020 – IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 28[↩]
- BFH, Urteil vom 03.09.2020 – IV R 29/19, Rz 36[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 17; und vom 22.10.2015 – IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 32[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 19[↩]